
Satzung des Deutschen Alpenvereins, Sektion Hamburg und Niederelbe e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Zugehörigkeit zum DAV und HSB, Geschäftsjahr
- Der am 08. November 1875 gegründete Verein führt den Namen “Deutscher Alpenverein, Sektion Hamburg und Niederelbe e.V. (nachstehend “Sektion“genannt )
- Die Sektion hat ihren Sitz in Hamburg.
- Der Sektion ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Freien und Hansestadt Hamburg am 07.10.2005 unter Nr.VR 18760 eingetragen.
- Die Sektion ist Mitglied des “Deutschen Alpenverein e.V. (DAV)” mit Sitz in München. ( nachstehend “DAV” genannt ), sie unterliegt der Satzung des DAV und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.
- Weiterhin ist die Sektion Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. ( HSB ).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sektionszweck
1. Zweck der Sektion ist insbesondere:
Das Bergsteigen, Klettern und Wandern und andere geeignete Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
2. Der Sektionszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und sportlicher Unternehmungen, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens.
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Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens, Kletterns, Wanderns und anderer alpiner Sportarten.
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Errichten und Erhalten von AV-Wegen im Arbeitsgebiet der Sektion, wobei diese Aktivitäten technisch und finanziell einvernehmlich mit örtlichen Institutionen zu organisieren sind.
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Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen.
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Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und anderer Gebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen.
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Umfassende Jugend- und Familienarbeit.
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Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.
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Veranstaltung von Sportkletterwettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings, das gemäß DAV Sportordnung mit Strafe bedroht ist.
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Unterhaltung einer Bibliothek mit einschlägiger Literatur.
3. Verbot zur Verfolgung politischer Ziele
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Die Verfolgung politischer Ziele im Namen des DAV oder der Sektion außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.
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Die Sektion ist politisch und konfessionell ungebunden; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Die Sektion verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit gem. § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Volksbildung.
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Die Sektion ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel der Sektion sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sektion.
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Die Sektion darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen.
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Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
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Die Organe der Sektion arbeiten ehrenamtlich.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Sektion hat:
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Ordentliche Mitglieder.
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Fördernde Mitglieder. Diese können Einzelpersonen oder juristische Personen sein. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des DAV, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, und sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
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Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder in Textform beantragt werden.
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Bei der Aufnahme ist ein Entgelt zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
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Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des Aufnahmeentgeltes und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Eine schriftliche Erklärung muss der Geschäftsstelle spätestens 3 Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich oder in Textform vorliegen.
2. Streichung
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
3. Ausschluss
Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
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grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
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schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
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grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
Dem betroffenen Mitglied ist spätestens 14 Tage vor der beschlussfassenden Vorstandssitzung die ihm zur Last gelegte Handlung schriftlich bekannt zu geben, so dass es Gelegenheit erhält, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich oder in Textform Einspruch beim Schlichtungsausschuss einlegen. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten schriftlich. Die Entscheidung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes. Beim Ausscheiden hat das Mitglied den Sektionsausweis und noch in seinem Besitz befindliches Sektionseigentum unaufgefordert zurückzugeben.
4. Tod
Mit dem Todestag erlöschen alle Mitgliederrechte und Pflichten. Eine Rückerstattung des anteiligen Jahresbeitrages findet nicht statt.
§ 7 Mitglieder-Rechte und -Pflichten
1. Mitglieder-Rechte
Die Mitglieder haben nach erfolgter Beitragszahlung und Erhalt des Mitgliedsausweises folgende Rechte
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Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
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Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im 1. Absatz genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
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Als mittelbare Mitglieder des DAV können Sektionsmitglieder an den Veranstaltungen des DAV teilnehmen und von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch machen.
2. Mitglieder-Pflichten
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
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Beachtung der Satzung und Befolgung der vom Vorstand erlassenen Anweisungen.
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Pünktliche Zahlung der Beiträge, Entgelte und Umlagen.
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Unverzügliche Mitteilung an die Geschäftsstelle bei Änderung der Anschrift und / oder Kontoverbindung.
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Einbeziehung des Schlichtungsausschusses bei Streitfällen zwischen den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Vorstand, und zwar vor etwaiger Anrufung staatlicher Gerichte.
3. Sektions-Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. ( DAV ). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge ( Abführungsbeiträge ) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat.
f) In der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen.
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) erworbenes oder zugewiesenes Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 8 Beiträge
1. Die Mitgliederbeiträge setzen sich aus einem an den DAV abzuführenden Anteil und einem für die Sektion bestimmten Anteil zusammen. Über die Höhe des DAVAnteils entscheidet die Hauptversammlung des DAV, über die Höhe des Sektions-Anteiles entscheidet die Mitgliederversammlung der Sektion. Bei der Festlegung der einzelnen Beiträge sind die von der Hauptversammlung des DAV beschlossenen Mitglieder-Kategorien zugrunde gelegt.
2. Mitgliedsbeitrage sind Jahresbeiträge und am 01. Januar eines Jahres fällig.
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Die Beitragshöhe ist dem Sektions-Nachrichtenblatt zu entnehmen; es wird keine gesonderte Beitragsrechnung versandt.
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Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten.
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Jahresausweise werden erst nach Eingang des Jahresbeitrages versandt.
3. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Sektions-Beitragsanteil stunden, ermäßigen oder in Härtefällen für begrenzte Zeit erlassen.
4. Ehren-Mitglieder können vom Vorstand von der Zahlung des Sektionsanteiles befreit werden.
5. Während des laufenden Jahres eintretende/austretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 9 Sparten
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Die Aktivitäten der Sektion können mit Zustimmung des Vorstandes zu Sparten zusammengefaßt werden. Innerhalb der Sparten können sich die Mitglieder ebenfalls mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen zusammenschließen.
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Die Sparten und Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Für die Rechtsbeziehungen der Sparten und Gruppen zu ihren Mitgliedern und deren Mitglieder untereinander gilt § 11 dieser Satzung entsprechend.
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Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Sparten und Gruppen nicht zu.
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Die Gruppenleiter innerhalb einer Sparte wählen für einen Zeitraum von zwei Jahren aus ihrem Kreis einen/e Spartenvertreter/in in den Vorstand, wo er/sie Sitz und Stimme hat. Der Spartenvertreter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 10 Organe
Organe der Sektion Hamburg und Niederelbe des Deutschen Alpenvereins e.V. sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsprüfer
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der Schlichtungsausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Sektion.
2. Der Vorstand beruft spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich oder durch das Nachrichtenblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
3. Haben Mitglieder keine Kenntnis von der ordnungsgemäßen Bekanntgabe und Einladung zur Mitgliederversammlung genommen, so kann daraus kein Einwand gegen die Wirksamkeit der Einladung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hergeleitet werden.
4. Der Vorstand kann bei besonderen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz (2) einberufen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm ernannten Vertreter geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und nur den Sektionsmitgliedern zugänglich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Medien zulassen.
8. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Absatz (2) einberufen wurde. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
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den Vorstand zu entlasten;
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den Haushaltsplan zu genehmigen;
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den Mitgliederbeitrag, die Aufnahmegebühr und eventuelle Umlagen festzusetzen;
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Vorstand, Rechnungsprüfer/innen und Schlichtungsausschuss zu wählen;
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die Vertreter in der Jugend (Jugendreferenten/In) und den/die Vertreter/in den Sparten zu bestätigen;
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die Satzung zu ändern;
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die Sektion aufzulösen.Beschlüsse sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültigen Ja- bzw. Neinstimmen zu fassen, wobei jedoch Satzungsänderungen und die Auflösung der Sektion eine Dreiviertel-Mehrheit erfordern. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet – außer bei Personen-Wahl – die Stimme des Versammlungsleiters.
10. Bei der Beschlussfassung ergibt sich die Anzahl der von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen aus der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
11. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit Mitglieder des Vorstandes abwählen.
12. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum Redaktionsschluss des Nachrichtenblattes ( zwecks Veröffentlichung ), in dessen Ausgabezeitraum die Mitgliederversammlung fällt, einzureichen. Es werden nur Anträge von anwesenden Mitgliedern behandelt.
13. Ein in der Mitgliederversammlung gestellter Dringlichkeitsantrag ist zu behandeln, wenn die Stimmberechtigten die Behandlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit unterstützen.
14. Über Anträge auf Vertagung ist sofort abzustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit wird der betreffende Punkt von der Tagesordnung abgesetzt.
15. Anträgen auf Schluss der Debatte ist, bei einfacher Stimmenmehrheit, zu entsprechen, nachdem die Redner, die sich vorher gemeldet hatten, zu Wort gekommen sind.
16. In der Versammlung wird vom Schriftführer oder einem Beauftragten ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich zu zitieren. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle einzusehen.
§ 12 Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand, dem Vertreter in der Jugend (Jugendreferenten/In) und je nach Bedarf darüber hinaus aus Mitgliedern, die, nach Rücksprache mit dem Vorstand, von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, 2.Vorsitzende und Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
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Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder mit entsprechender Befähigung, für den gesetzlichen Vorstand nur solche mit fünfjähriger Mitgliedschaft. Gewählt wird der Vorstand für die Dauer von vier Jahren; die jeweilige Amtszeit endet zum Zeitpunkt einer dann stattfindenden Mitgliederversammlung ( Neuwahl); Wiederwahl ist zulässig, wobei der/die1. Vorsitzende nur zwei Mal wiedergewählt werden kann. Der Beginn der Amtszeit ist für die Hälfte der Vorstandsmitglieder um 2 Jahre versetzt. Die Wahl erfolgt per Akklamation oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim per Stimmzettel. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Wird diese nicht erzielt, so findet eine Wahlwiederholung statt.
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Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, bestellt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Vertreter für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann für die Rest-Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden muss.
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Der Vorstand ist insbesondere zuständig für Führungs-, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben.
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Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und gemäß dieser auch Beschluss- und Vertretungsfragen sowie die Aufgaben, die der Sektions-Geschäftsstelle und den Verwaltungen der sektionseigenen Hütten sowie des Kletterturmes übertragen werden, zu regeln.
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Der Vorstand kann bezahlte Geschäftsführer und Mitarbeiter für Sektionsaufgaben anstellen.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/ innen und eine(n) Stellvertreter/in, die die Aufgabe haben, die zweckgerechte Verwendung der Mittel, die Finanzwirtschaft, das Rechnungswesen und das Aufstellen des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, Zwischenprüfungen vorzunehmen. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch eine Verwaltungstätigkeit in der Sektion innehaben.
§ 14 Schlichtungsausschuss
1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Sie müssen mindestens sieben Jahre der Sektion angehören und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Der Schlichtungsausschuss hat folgende Aufgaben:
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Behandlung von Einsprüchen gegen ergangene Ausschluss-Entscheidungen des Vorstandes.
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Behandlung von Streitfällen innerhalb der Mitgliedschaft und zwischen Mitgliedern und Vorstand.
3. In allen Fällen handelt der Schlichtungsausschuss in Allein-Verantwortung. Seine Entscheidung ist bindend.
§ 15 Jugendarbeit
Die Jugendarbeit in der Sektion basiert auf der von der Sektions-Jugend erstellten Jugendsatzung, die der Jugendordnung der Jugend des Deutschen Alpenvereins (JDAV) und der Satzung der Sektion unterliegt. Der Vorstand darf die Genehmigung der Jugendsatzung nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt.
§ 16 Haftung, Versicherung, Hausrecht
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Die Sektion übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahls-, Personen- und Sachschäden.
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Jedes Mitglied betätigt sich in der Sektion freiwillig und auf eigenes Risiko. Die Sektion bietet ihren Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der durch den DAV abgeschlossenen Versicherungen. Maßgebend sind die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen, über die sich jedes Mitglied selbst zu informieren hat.
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Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereins-Einrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
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Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V.(DAV) für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV, für die er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
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Auf den Sektions-Grundstücken und in den -Gebäuden üben der Vorstand und die von ihm Beauftragten das Hausrecht aus.
§ 17 Satzungsänderungen
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Von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen in Bezug auf die Paragraphen, die die Gemeinnützigkeit und die Auflösung der Sektion (§§ 2, 3, 17) betreffen, werden erst mit Genehmigung der Finanzverwaltung des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg und des DAV wirksam.
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Von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen werden erst mit Genehmigung des DAV gem. der DAV-Satzung gültig.
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Der Vorstand kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften redaktionelle Änderungenvornehmen. Dazu bedarf es keiner Befragung der Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind im nächsten Nachrichtenblatt der Sektion bekannt zu geben.
§ 18 Finanzierung der Sektion, Verkauf und Belastung von Grund- und Hüttenbesitz
1. Finanzierung der Sektion
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden beschafft durch:
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Mitgliederbeiträge
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Spenden
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Sponsoring
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Zuschüsse und Darlehen vom DAV, HSB und öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen entsprechend des Sektionszweckes.
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Entgelte für Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Betrieb der Hütten und Kletteranlagen.
2. Verkauf und Belastung von Grund- und Hüttenbesitz
Jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Grund oder Hütten handelt, hat sich die Sektion vom DAV zuvor genehmigen zu lassen.
§ 19 Auflösung der Sektion
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Über die Auflösung der Sektion kann nur eine ausschließlich zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In beiden Fällen ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
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Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahingehend lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit, Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und Wanderns zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hamburg.
Satzung geändert am: 29. April 2007


